Brennbare Flüssigkeiten sind immer eine besondere
Gefahrenquelle. Denken Sie vor allem daran, dass zwar nur die Dämpfe brennen, aber schon
eine geringe Menge in der Umgebungsluft ausreicht, um sie zu entzünden.
- Arbeiten Sie deshalb immer nur in gut durchlüfteten
Räumen.
- Mit brennbaren Flüssigkeiten sollten Sie nie in der
Nähe von Wärmequellen wie Heizlüftern und Bügeleisen arbeiten, Rauchern sei empfohlen,
die Zigarette in der Schachtel stecken zu lassen, denn es könnte die letzte sein.
- Behälter, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, sind
mit einem Symbol gekennzeichnet. Füllen Sie nie solche Flüssigkeiten in allgemein
gebräuchliche Flaschen, zum Beispiel Getränkeflaschen, ab.
- Bewahren Sie die Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten
außerhalb des Zugriffsbereichs von Kindern auf.
- Leere Behälter sind immer eine Gefahrenquelle, die wegen
der brennbaren Dämpfe rechtzeitig entsorgt gehören.
- Flüssigkeitsgetränkte Reinigungslappen nicht auf einem
Haufen liegen lassen, sondern in Blecheimern oder verschließbaren Metallbehältern
aufbewahren.
- Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Fluren,
Durchgängen, Treppenräumen oder Dachböden gelagert werden.
- Zweiradfahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen, auch mit
entleertem Tank, nicht in Gebäuden abgestellt werden.
- Zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Heizöl in
Wohnungen gibt es bestimmte Vorschriften. Danach dürfen Sie in der Wohnung, anzeige- und
erlaubnisfrei, in einem zerbrechlichen Gefäß nicht mehr als einen Liter Benzin oder
fünf Liter Spiritus lagern. Für den gesamten Kellerrraum eines Wohngebäudes gilt die
gleiche Menge. Im Keller und in der Garage dürfen Sie nicht mehr als 20 Liter in einem
bruchsicheren Kanister lagern.
- Heizöl darf in bruchsicheren Kanistern in der Wohnung
bis zu einer Gesamtmenge von 40 Litern gelagert werden.
- Ölofen, Spirituskocher oder Petroleumlampen dürfen nur
nachgefüllt werden, wenn sie kalt sind.
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