Aufgrund des § 9 Satz 1 des
Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland
(Brandschutzgesetz - BSG -) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410) i.V.m. §
12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. April 1989 (Amtsbl. S. 557) hat der Stadtrat der
Kreisstadt Saarlouis am 10.07.1992 folgende Satzung beschlossen:
Hinweis: Die Satzung trat am 25.08.1992 in Kraft.
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I: Aufbau der Feuerwehr
§ 1 Art der Feuerwehr
§ 2 Aufbau und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
§ 3 Personalstärke und feuerwehrtechnische Ausstattung der
Löschbezirke
§ 4 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
§ 5 Beendigung des aktiven Dienstes in der Freiwilligen
Feuerwehr
§ 6 Jugendfeuerwehr
§ 7 Altersabteilung
§ 8 Ehrenmitglieder
§ 9 Wehrführer, Löschbezirksführer
§ 10 Schriftführer, Kassenführer, Kassenprüfer, Gerätewart
§ 11 Feuerwehrversammlung
§ 12 Feuerwehrkasse
Abschnitt II: Rechte und Pflichten
§ 13 Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen
Abschnitt III: Dienstbetrieb der Feuerwehr
§ 14 Alarm und Ausrücken
§ 15 Pflichten des technischen Einsatzleiters
§ 16 Pflichten der Einheitenführer
§ 17 Aufräumungsarbeiten
§ 18 Brandwachen
§ 19 Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft
Abschnitt IV: Schlußvorschriften
§ 20 Inkrafttreten
Abschnitt I
Aufbau der Feuerwehr
§ 1
Art der Feuerwehr
Die Feuerwehr der Stadt besteht aus der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 2
Aufbau und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
1. Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus:
a) den aktiven Feuerwehrangehörigen,
b) der Jugendfeuerwehr,
c) der Altersabteilung.
2. Das Gebiet der Stadt gliedert sich in folgende Löschbezirke:
Löschbezirk 1 Innenstadt
Löschbezirk 2 Ost
Löschbezirk 3 Lisdorf
Löschbezirk 4 West
§ 3
Personalstärke und feuerwehrtechnische Ausstattung der
Löschbezirke (Mindestausstattung)
1. Personalstärke (Dreifachbesetzung):
Löschbezirk Innenstadt:
1 Löschzug (1/3/9/54)
1 Gruppe Techn. Hilfe (-/3/24)
Personalmindeststärke gesamt: 1/3/12/78
Löschbezirk Ost:
1 Löschzug (1/3/9/54)
1 Löschgruppe (-/3/24)
Personalmindeststärke gesamt: 1/3/12/78
Löschbezirk Lisdorf:
1 Löschgruppe (1/3/24)
1 Gruppe Wasserrettung (-/3/24)
Personalmindeststärke gesamt: 1/6/48
Löschbezirk West:
1 Löschzug 1/3/9/54
Löschbezirksübergreifend (gesamtstädtisch):
1 Gruppe Gefahrgut/Strahlenschutz (1/3/24)
Die personelle Besetzung erfolgt durch alle Löschbezirke.
Personalmindeststärke der Freiw. Feuerwehr der Kreisstadt Saarlouis (in
Dreifach-besetzung): 339
2. Feuerwehrtechnische Ausstattung (nur Fahrzeugausstattung):
Löschbezirk Innenstadt: 2 KDW (Wehrführer, Löschbezirksführer
1 ELW, 1 TLF 16, 1 TROTLF, 1 LF 16,
1 DLK 23-12, 1 RW2, 1 GW Gefahrgut,
1 GW Str, 1 MTW, 1 GW Atemschutz,
1 Vorauslöschfahrzeug
Löschbezirk Ost 1 TLF 16, 1 DLK 23-12, 2 LF 8, 1 MTW
Löschbezirk Lisdorf: 1 TLF 16, 1 LF 8, 1 Motorboot
Löschbezirk West: 1 TLF 16, 1 LF 16, 1 LF 8, 1 TSF,
1 MTW
§ 4
Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
1. In die Feuerwehr kann nur aufgenommen werden, wer sich darum bewirbt,
feuer-wehrtauglich ist und erklärt, dass er die Pflichten eines
Feuerwehrangehörigen frei-willig übernimmt und sie nach besten Kräften
erfüllen wird. Die Feuerwehrtauglichkeit ist entsprechend § 1 Abs. 5 der
Brandschutz-Organisationsverordnung durch ärztli-che Bescheinigung
nachzuweisen.
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt die Stadt.
2. Unfähig zum Feuerwehrdienst ist, wer
a) entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist,
b) aufgrund Richterspruchs
ba) die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht be-sitzt oder
bb) zum Vollzug einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Sicherung
und Besserung untergebracht ist.
3. Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht in die Feuerwehr
aufgenommen werden.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf zur Aufnahme in die
Feu-erwehr der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
4. Über die Aufnahmegesuche entscheidet der Oberbürgermeister im Benehmen
mit dem Wehrführer. Ein Rechtsansp4ruch auf Aufnahme besteht nicht. Wird ein
Auf-nahmegesuch abgelehnt, ist dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
§ 5
Beendigung des aktiven Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr
1. Mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres scheiden Feuerwehrangehörige aus
dem ak-tiven Dienst aus.
2. Feuerwehrangehörige scheiden aus dem aktiven Dienst weiterhin aus
a) durch Austritt,
b) bei Wegfall der Feuerwehrtauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen,
c) bei Verlust der Geschäftsfähigkeit,
d) wenn eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nachträglich eintritt,
e) wenn sie ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde verlegen. Werden sie
in-nerhalb von zwei Jahren auf ihren Antrag von der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde ihrer neuen Hauptwohnung übernommen, ist ihre Dienstzeit bei
der Feuerwehr der Gemeinde ihrer früheren Hauptwohnung anzurechnen; die
Dienstgradbezeichnung behalten sie bei. Die Personalunterlagen sind der
Feu-erwehr der Gemeinde der neuen Hauptwohnung zu überlassen.
Feuerwehrange-hörige, deren neue Wohnsitzgemeinde an die Kreisstadt
Saarlouis grenzt und die in Saarlouis arbeiten, können, sofern sie
Sonderfunktionen wahrnehmen oder über eine Spezialausbildung verfügen, für
eine Übergangszeit von bis zu zwei Jahren in der Freiwilligen Feuerwehr
Saarlouis verbleiben.
3. Feuerwehrangehörige werden ausgeschlossen, wenn sie
a) innerhalb eines Jahres mehr als dreimal unentschuldigt den nach dem
Jahres-dienstplan anberaumten Ausbildungsveranstaltungen ferngeblieben sind,
b) infolge einer sonstigen Pflichtverletzung nicht mehr würdig erschienen,
den Feu-erwehrdienst zu verrichten.
4. Der Oberbürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch
schriftli-chen Bescheid fest und zieht den Feuerwehrdienstausweis und die
dem Feuerweh-rangehörigen überlassenen Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenstände ein.
§ 6
Jugendfeuerwehr
1. Die Jugendfeuerwehr eines Löschbezirkes soll Gruppenstärke betragen. Wird
diese Stärke nicht erreicht, sollen die Jugendgruppen mehrerer Löschbezirke
zusammen-gelegt werden.
2. In die Jugendfeuerwehr können Jugendliche aufgenommen werden, die den
Anfor-derungen des Jugendfeuerwehrdienstes gewachsen sind und für eine
Übernahme in die aktive Freiwillige Feuerwehr geeignet erscheinen.
3. Für die feuerwehrtechnische Ausbildung erarbeitet der Löschbezirksführer
im Be-nehmen mit dem Jugendgruppensprecher einen Ausbildungsplan.
4. Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehren
er-folgt unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der
Ausbildungs- und Dienstvorschriften für die Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehren; sie obliegt im Löschbezirk dem Löschbezirksführer, in der Stadt
dem Wehrführer und erstreckt sich auf die theoretische Schulung für den
Brandschutz und die Hilfeleistung sowie auf die praktische Ausbildung an den
Geräten der Freiwilligen Feuerwehr.
5. Der Jugendgruppensprecher auf Löschbezirks- und Wehrebene hat mindestens
einmal jährlich im Einvernehmen mit dem Löschbezirks- bzw. Wehrführer eine
Ver-sammlung der Jugendfeuerwehrangehörigen einzuberufen. Im übrigen gelten
die §§ 10, 11 und 12 entsprechend.
6. Für das Ausscheiden von Jugendfeuerwehrangehörigen aus der
Jugendfeuerwehr gilt § 5 entsprechend.
§ 7
Altersabteilung
3. In die Altersabteilung werden Feuerwehrangehörige überführt, die
a) wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem aktiven Feuerwehrdienst
ausschei-den (§ 5 Abs. 1),
b) nach Vollendung des 50. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit ausscheiden
und mindestens 10 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben,
c) wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres ausscheiden
und mindestens 15 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben,
d) infolge eines in Ausübung des Feuerwehrdienstes erlittenen Unfalls oder
einer Berufskrankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) wegen
Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden.
2. Die Übernahme in die Altersabteilung ist dem Feuerwehrangehörigen
schriftlich mit-zuteilen.
3. Der Oberbürgermeister soll Feuerwehrangehörigen bei ihrer Übernahme in
die Al-tersabteilung die Dienstkleidung belassen und ihnen das Recht
verleihen, die Dienstkleidung bei offiziellen Anlässen der Feuerwehr zu
tragen.
§ 8
Ehrenmitglieder
1. Der Oberbürgermeister kann auf Vorschlag der Hauptversammlung der
Feuerwehr Personen, die sich um das örtliche Brandschutzwesen besondere
Verdienste erwor-ben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2. Der Oberbürgermeister kann auf Vorschlag der Hauptversammlung der
Feuerwehr bewährte Wehrführer und Löschbezirksführer nach Beendigung ihrer
aktiven Dienst-zeit zu Ehrenwehrführern und Ehrenlöschbezirksführern
ernennen.
§ 9
Wehrführer, Löschbezirksführer
1. Es werden gewählt:
a) der Wehrführer und sein Stellvertreter in einer vom Oberbürgermeister
einzube-rufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen der Stadt,
b) der Löschbezirksführer und sein Stellvertreter in einer vom
Oberbürgermeister einzuberufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen
des Löschbe-zirks.
Stimmberechtigt sind nur aktive Feuerwehrangehörige, die der Feuerwehr
mindes-tens drei Monate angehören.
2. Zum Wehrführer und Löschbezirksführer sowie zu deren Stellvertretern
können nur aktive Feuerwehrangehörige gewählt werden. Gewählt wird durch
geheime Abstim-mung. Wahlleiter ist der Oberbürgermeister. Im übrigen gilt §
46 des Kommunal-selbstverwaltungsgesetzes entsprechend. Zeitpunkt und
Tagesordnung der Haupt-versammlung sind den Feuerwehrangehörigen spätestens
zehn Tage vor der Ver-sammlung bekanntzugeben.
3. Der Wehrführer und der Löschbezirksführer haben ihr Amt nach Ablauf ihrer
Amts-zeit bis zur Bestellung der Nachfolger weiterzuführen. Ist dies nicht
möglich, führt die Feuerwehr bis zur Bestellung des Nachfolgers der
jeweilige Stellvertreter. Ist dies ebenfalls nicht möglich, führt die
Feuerwehr bis zur Bestellung des Nachfolgers der ranghöchste und
dienstälteste Feuerwehrangehörige.
4. Dem Wehrführer und dem Löschbezirksführer obliegen die ihnen durch das
Brand-schutzgesetz übertragenen Aufgaben. Sie haben insbesondere
a) die erforderlichen Übungen festzusetzen und dem Oberbürgermeister
rechtzeitig anzuzeigen,
b) auf die Teilnahme an Schulungslehrgängen hinzuwirken,
c) im Löschbezirk die Tätigkeit des Kassenführers sowie des Geräte- und
Atemschutzgerätewartes zu überwachen,
d) die erforderlichen Aufzeichnungen und Berichte über die
Feuerwehrtätigkeit zu veranlassen,
e) an Dienstbesprechungen teilzunehmen und dem Oberbürgermeister hierüber zu
berichten,
f) die Brandschutzeinrichtungen zu beaufsichtigen und festgestellte Mängel
abstel-len zu lassen,
g) eine Alarm- und Ausrückeordnung aufzustellen,
h) in Zusammenarbeit mit den Eigentümern, Besitzern oder Betreibern
Einsatzplä-ne für solche Gebäude und Einrichtungen aufzustellen, die in
erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen bei
Ausbruch eines Bran-des oder einer Explosion oder eines anderen
Schadensereignisses eine erhöhte Gefahr für Menschen und Sachwerte ausgeht.
5. Die Wehrführer und die Löschbezirksführer werden von ihren Vertretern
unterstützt und bei ihrer Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten
vertreten.
§ 10
Schriftführer, Kassenführer, Kassenprüfer,
Gerätewart, Atemschutzgerätewart
1. In jedem Löschbezirk sind auf drei Jahre ein Schriftführer, ein
Kassenführer und zwei Kassenprüfer zu wählen.
2. Der Schriftführer hat über die Feuerwehrversammlungen und die
Hauptversammlun-gen jeweils eine Niederschrift zu fertigen und, mit Ausnahme
der Einsatzberichte, die schriftlichen Arbeiten zu erledigen, die im
Löschbezirk anfallen.
3. Der Kassenführer hat die Feuerwehrkasse zu verwalten und über die
Kassenge-schäfte Buch zu führen. Zahlungen darf er nur aufgrund
schriftlicher Auszahlungsan-ordnungen des Löschbezirksführers leisten. Der
Kassenführer kann neben der Feu-erwehrkasse die Kameradschaftskasse
verwalten.
4. Die Kassenprüfer haben die Feuerwehrkasse jährlich einmal zu prüfen.
5. In jedem Löschbezirk sind auf Vorschlag des Löschbezirksführers vom
Wehrführer im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister ein Geräte- und
Atemschutzgeräte-wart zu bestellen.
6. Der Geräte- und Atemschutzgerätewart haben die erfolgreiche Teilnahme der
nach Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) erforderlichen Lehrgänge
nachzuweisen. Für die Tätigkeit der Geräte- und Atemschutzgerätewarte in der
Stadt erläßt der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister eine
besondere Dienstanweisung, der die Geräteprüfordnung zugrunde zu legen ist.
7. Die Stadt kann dem Geräte- und Atemschutzgerätewart eine angemessene
pau-schale Entschädigung gewähren.
§ 11
Feuerwehrversammlung
1. Unter dem Vorsitz des Löschbezirksführers findet jährlich mindestens eine
ordentli-che Versammlung im Löschbezirk statt, der wichtige
Feuerwehrangelegenheiten, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe
zuständig sind, zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen sind. Bei der
ersten Versammlung nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres hat der
Löschbezirksführer einen Bericht über das abgelau-fene Jahr und der
Kassenführer einen Kassenbericht zu erstatten. Die Versammlung beschließt
über die Entlastung des Kassenführers.
2. Die Versammlung wählt den Kassenführer, die Kassenprüfer und den
Schriftführer.
3. Die ordentliche Versammlung wird vom Löschbezirksführer einberufen.
Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlung sind den Feuerwehrangehörigen und
dem Wehrführer spätestens zehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. Der
Löschbezirksführer muß binnen vier Wochen eine außerordentliche Versammlung
einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Feuerwehrangehörigen
dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Zu wichtigen, die Aufgaben der Löschbezirke übergreifenden
Feuerwehrangelegen-heiten kann der Wehrführer im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister eine Ver-sammlung mehrerer Löschbezirke oder der gesamten
Feuerwehr einberufen.
5. Stimmberechtigt in der Versammlung sind die aktiven Feuerwehrangehörigen,
sofern sie der Feuerwehr mindestens drei Monate angehören. Für die
Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Versammlung gelten die
Vorschriften des Kommunal-selbstverwaltungsgesetzes entsprechend.
§ 12
Feuerwehrkasse
1. Der Löschbezirk richtet eine Feuerwehrkasse ein, der folgende Einnahmen
zuflie-ßen:
a) Zuwendungen der Stadt zur Pflege des Gemeinschaftsgedankens,
b) Vergütungen für Brandsicherheitswachen, sofern diese nicht den
Feuerwehran-gehörigen, die den Wachdienst geleistet haben, unmittelbar
zugeführt werden.
2. Die Feuerwehrkasse ist jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern
zu prü-fen.
Abschnitt II
Rechte und Pflichten
§ 13
Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen
1. Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die ihnen übertragenen
Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten im
Rahmen der Auf-gaben der Feuerwehr zu befolgen.
2. Die Angehörigen der Feuerwehr sind berechtigt, mit Genehmigung des
Wehrführers bei besonderen Anlässen auch außerhalb des Dienstes die
Feuerwehrdienstkleidung zu tragen.
3. Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben eine Abwesenheit vom Wohnsitz
von länger als zwei Wochen dem Löschbezirksführer oder dessen Stellvertreter
anzuzei-gen.
4. Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr haben
Anspruch auf kostenfreie Gestellung der Feuerwehr-Dienstkleidung gemäß den
jeweils gelten-den Vorschriften über die Bekleidung und Ausrüstung der
Feuerwehren sowie der Unfallverhütungsvorschriften.
5. Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr sind über
die Ein-haltung der Unfallverhütungsvorschriften für die Feuerwehren beim
Eintritt und da-nach jährlich zu belehren. Sie haben sich durch Unterschrift
zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu verpflichten.
6. Im Feuerwehrdienst erlittene Unfälle und Krankheiten sind unverzüglich
dem Oberbürgermeister anzuzeigen und in das Verbandbuch einzutragen.
Abschnitt III
Dienstbetrieb der Feuerwehr
§ 14
Alarm und Ausrücken
Der Alarm wird nach den Vorschriften der Alarm- und Ausrückeordnung
ausgelöst. Die Alarm- und Ausrückeordnung ist dem Oberbürgermeister zur
Genehmigung vorzulegen und danach der Kreiseinsatzzentrale bekanntzugeben.
§ 15
Pflichten des technischen Einsatzleiters
1. Der zuerst an der Schadensstelle eintreffende Einheitenführer hat als
technischer Einsatzleiter unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um Mensch zu retten, Tiere und Sachen zu bergen und den Brand auf
den vorgefundenen Herd zu beschränken; hierbei hat er darauf zu achten, dass
durch die Tätigkeit der Feuer-wehr kein vermeidbarer Schaden entsteht.
2. Der technische Einsatzleiter hat den Wehrführer unverzüglich über die
Kreiseinsatz-zentrale zu unterrichten und ihm zur Lage zu berichten. Der
Wehrführer unterrichtet den Oberbürgermeister. Je nach Gefahrenlage hat der
Wehrführer den Brandinspek-teur und dieser den Landesbrandinspekteur zu
unterrichten.
3. Die nachfolgenden Feuerwehreinheiten sind durch den technischen
Einsatzleiter an der Einsatzstelle einzuweisen. Sie erhalten von ihm den
Einsatzbefehl. Bei Einsätzen mit längerer Einsatzdauer ist eine technische
Einsatzleitung ("TEL") einzurichten und kenntlich zu machen.
4. Der technische Einsatzleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich nach
Eintreffen der Feuerwehr alle zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung nicht
unbedingt erforderli-chen Personen von der Einsatzstelle entfernen.
Feuerwehrfremde Personen sollen nur in Notfällen für leichte Aufgaben
eingesetzt werden.
5. Über den Verlauf des Einsatzes fertigt der Einsatzleiter einen
Einsatzbericht und legt diesen unverzüglich dem Wehrführer zur Weiterleitung
an den Oberbürgermeister vor.
§ 16
Pflichten der Einheitenführer
1. Die Führer nachrückender Feuerwehreinheiten haben sich beim technischen
Einsatzleiter zu melden. Er entscheidet über das Abrücken der Einheiten. Die
Einhei-tenführer melden sich vor dem Abrücken bei ihm ab.
2. Die Einheitenführer sind dem technischen Einsatzleiter dafür
verantwortlich, dass alle Personen, die bei der Gefahrenabwehr eingesetzt
werden, so ausgerüstet sind, wie dies für die einzelnen Dienstleistungen die
Dienstvorschriften für den Feuerwehrdienst, insbesondere die
Unfallverhütungsvorschriften, vorschreiben. Diese Vor-schriften sind
insbesondere bei dem Einsatz feuerwehrfremder Personen zu beach-ten.
§ 17
Aufräumungsarbeiten
1. Einsatzstellen sind nur soweit zu säubern und aufzuräumen, dass keine
Gefahr des Einsturzes oder des Ausbruches eines neuen Brandes besteht.
Weitergehende Ar-beiten auf Anforderungen des Geschädigten sind
gebührenpflichtig.
2. Bei Aufräumungsarbeiten ist auf die Feststellung der Entstehungsursache
zu achten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Spuren verwischt oder
vernichtet werden, die zur Aufklärung der Entstehungsursache dienen können.
3. Gebäudeteile dürfen nachträglich nur bei dringender Notwendigkeit und
nach Maß-gabe der Entscheidung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde
niedergelegt werden.
§ 18
Brandwachen
1. Brandwachen werden nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters
gestellt. Werden sie auf Anforderung des Geschädigten gestellt, obwohl sie
nicht erforderlich sind, ist die Gestellung gebührenpflichtig.
2. Die Brandwache ist mit den erforderlichen Geräte und Mitteln auszurüsten.
3. Die Brandwache beginnt mit dem Abrücken der zuletzt die Brandstelle
verlassenden Feuerwehreinheit. Die Beendigung der Brandwache wird vom
Einsatzleiter angeord-net.
4. Die Brandwache hat alle Maßnahmen zu treffen, die ein Wiederaufleben des
Bran-des verhindern.
§ 19
Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft
Die Führer der eingesetzten Einheiten haben nach dem Einrücken die
Einsatzbereit-schaft unverzüglich wiederherzustellen.
Abschnitt IV
Schlußvorschriften
§ 20
Inkrafttreten
Diese Brandschutzsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Die Feuerschutzordnung der Kreisstadt Saarlouis vom 19.12.1975, zuletzt
geändert durch II. Nachtragssatzung vom 10.09.1987, tritt gleichzeitig außer
Kraft.
Saarlouis, den 10.07.1992
Der Oberbürgermeister
der Kreisstadt Saarlouis