Allgemeines

Brandschutzsatzung für die Kreisstadt Saarlouis vom 10.7.92

Aufgrund des § 9 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410) i.V.m. § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1989 (Amtsbl. S. 557) hat der Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis am 10.07.1992 folgende Satzung beschlossen:
Hinweis: Die Satzung trat am 25.08.1992 in Kraft.


Inhaltsübersicht:

Abschnitt I: Aufbau der Feuerwehr

§ 1 Art der Feuerwehr
§ 2 Aufbau und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
§ 3 Personalstärke und feuerwehrtechnische Ausstattung der
Löschbezirke
§ 4 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
§ 5 Beendigung des aktiven Dienstes in der Freiwilligen
Feuerwehr
§ 6 Jugendfeuerwehr
§ 7 Altersabteilung
§ 8 Ehrenmitglieder
§ 9 Wehrführer, Löschbezirksführer
§ 10 Schriftführer, Kassenführer, Kassenprüfer, Gerätewart
§ 11 Feuerwehrversammlung
§ 12 Feuerwehrkasse

Abschnitt II: Rechte und Pflichten

§ 13 Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen

Abschnitt III: Dienstbetrieb der Feuerwehr

§ 14 Alarm und Ausrücken
§ 15 Pflichten des technischen Einsatzleiters

§ 16 Pflichten der Einheitenführer
§ 17 Aufräumungsarbeiten
§ 18 Brandwachen
§ 19 Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

Abschnitt IV: Schlußvorschriften

§ 20 Inkrafttreten


Abschnitt I
Aufbau der Feuerwehr

§ 1
Art der Feuerwehr

Die Feuerwehr der Stadt besteht aus der Freiwilligen Feuerwehr.


§ 2
Aufbau und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

1. Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus:

a) den aktiven Feuerwehrangehörigen,
b) der Jugendfeuerwehr,
c) der Altersabteilung.

2. Das Gebiet der Stadt gliedert sich in folgende Löschbezirke:

Löschbezirk 1 Innenstadt
Löschbezirk 2 Ost
Löschbezirk 3 Lisdorf
Löschbezirk 4 West



§ 3
Personalstärke und feuerwehrtechnische Ausstattung der
Löschbezirke (Mindestausstattung)

1. Personalstärke (Dreifachbesetzung):

Löschbezirk Innenstadt:
1 Löschzug (1/3/9/54)
1 Gruppe Techn. Hilfe (-/3/24)
Personalmindeststärke gesamt: 1/3/12/78

Löschbezirk Ost:
1 Löschzug (1/3/9/54)
1 Löschgruppe (-/3/24)
Personalmindeststärke gesamt: 1/3/12/78

Löschbezirk Lisdorf:
1 Löschgruppe (1/3/24)
1 Gruppe Wasserrettung (-/3/24)
Personalmindeststärke gesamt: 1/6/48

Löschbezirk West:
1 Löschzug 1/3/9/54

Löschbezirksübergreifend (gesamtstädtisch):
1 Gruppe Gefahrgut/Strahlenschutz (1/3/24)
Die personelle Besetzung erfolgt durch alle Löschbezirke.
Personalmindeststärke der Freiw. Feuerwehr der Kreisstadt Saarlouis (in Dreifach-besetzung): 339

2. Feuerwehrtechnische Ausstattung (nur Fahrzeugausstattung):

Löschbezirk Innenstadt: 2 KDW (Wehrführer, Löschbezirksführer
1 ELW, 1 TLF 16, 1 TROTLF, 1 LF 16,
1 DLK 23-12, 1 RW2, 1 GW Gefahrgut,
1 GW Str, 1 MTW, 1 GW Atemschutz,
1 Vorauslöschfahrzeug

Löschbezirk Ost 1 TLF 16, 1 DLK 23-12, 2 LF 8, 1 MTW
Löschbezirk Lisdorf: 1 TLF 16, 1 LF 8, 1 Motorboot
Löschbezirk West: 1 TLF 16, 1 LF 16, 1 LF 8, 1 TSF,
1 MTW

§ 4
Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

1. In die Feuerwehr kann nur aufgenommen werden, wer sich darum bewirbt, feuer-wehrtauglich ist und erklärt, dass er die Pflichten eines Feuerwehrangehörigen frei-willig übernimmt und sie nach besten Kräften erfüllen wird. Die Feuerwehrtauglichkeit ist entsprechend § 1 Abs. 5 der Brandschutz-Organisationsverordnung durch ärztli-che Bescheinigung nachzuweisen.
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt die Stadt.

2. Unfähig zum Feuerwehrdienst ist, wer

a) entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist,
b) aufgrund Richterspruchs
ba) die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-sitzt oder
bb) zum Vollzug einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht ist.

3. Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht in die Feuerwehr aufgenommen werden.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf zur Aufnahme in die Feu-erwehr der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

4. Über die Aufnahmegesuche entscheidet der Oberbürgermeister im Benehmen mit dem Wehrführer. Ein Rechtsansp4ruch auf Aufnahme besteht nicht. Wird ein Auf-nahmegesuch abgelehnt, ist dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.



§ 5
Beendigung des aktiven Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr

1. Mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres scheiden Feuerwehrangehörige aus dem ak-tiven Dienst aus.

2. Feuerwehrangehörige scheiden aus dem aktiven Dienst weiterhin aus

a) durch Austritt,
b) bei Wegfall der Feuerwehrtauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen,

c) bei Verlust der Geschäftsfähigkeit,
d) wenn eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nachträglich eintritt,
e) wenn sie ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde verlegen. Werden sie in-nerhalb von zwei Jahren auf ihren Antrag von der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde ihrer neuen Hauptwohnung übernommen, ist ihre Dienstzeit bei der Feuerwehr der Gemeinde ihrer früheren Hauptwohnung anzurechnen; die Dienstgradbezeichnung behalten sie bei. Die Personalunterlagen sind der Feu-erwehr der Gemeinde der neuen Hauptwohnung zu überlassen. Feuerwehrange-hörige, deren neue Wohnsitzgemeinde an die Kreisstadt Saarlouis grenzt und die in Saarlouis arbeiten, können, sofern sie Sonderfunktionen wahrnehmen oder über eine Spezialausbildung verfügen, für eine Übergangszeit von bis zu zwei Jahren in der Freiwilligen Feuerwehr Saarlouis verbleiben.

3. Feuerwehrangehörige werden ausgeschlossen, wenn sie

a) innerhalb eines Jahres mehr als dreimal unentschuldigt den nach dem Jahres-dienstplan anberaumten Ausbildungsveranstaltungen ferngeblieben sind,

b) infolge einer sonstigen Pflichtverletzung nicht mehr würdig erschienen, den Feu-erwehrdienst zu verrichten.

4. Der Oberbürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftli-chen Bescheid fest und zieht den Feuerwehrdienstausweis und die dem Feuerweh-rangehörigen überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände ein.



§ 6
Jugendfeuerwehr

1. Die Jugendfeuerwehr eines Löschbezirkes soll Gruppenstärke betragen. Wird diese Stärke nicht erreicht, sollen die Jugendgruppen mehrerer Löschbezirke zusammen-gelegt werden.

2. In die Jugendfeuerwehr können Jugendliche aufgenommen werden, die den Anfor-derungen des Jugendfeuerwehrdienstes gewachsen sind und für eine Übernahme in die aktive Freiwillige Feuerwehr geeignet erscheinen.


3. Für die feuerwehrtechnische Ausbildung erarbeitet der Löschbezirksführer im Be-nehmen mit dem Jugendgruppensprecher einen Ausbildungsplan.

4. Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehren er-folgt unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Ausbildungs- und Dienstvorschriften für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren; sie obliegt im Löschbezirk dem Löschbezirksführer, in der Stadt dem Wehrführer und erstreckt sich auf die theoretische Schulung für den Brandschutz und die Hilfeleistung sowie auf die praktische Ausbildung an den Geräten der Freiwilligen Feuerwehr.

5. Der Jugendgruppensprecher auf Löschbezirks- und Wehrebene hat mindestens einmal jährlich im Einvernehmen mit dem Löschbezirks- bzw. Wehrführer eine Ver-sammlung der Jugendfeuerwehrangehörigen einzuberufen. Im übrigen gelten die §§ 10, 11 und 12 entsprechend.

6. Für das Ausscheiden von Jugendfeuerwehrangehörigen aus der Jugendfeuerwehr gilt § 5 entsprechend.


§ 7
Altersabteilung

3. In die Altersabteilung werden Feuerwehrangehörige überführt, die

a) wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausschei-den (§ 5 Abs. 1),

b) nach Vollendung des 50. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit ausscheiden und mindestens 10 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben,

c) wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres ausscheiden und mindestens 15 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben,

d) infolge eines in Ausübung des Feuerwehrdienstes erlittenen Unfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden.

2. Die Übernahme in die Altersabteilung ist dem Feuerwehrangehörigen schriftlich mit-zuteilen.

3. Der Oberbürgermeister soll Feuerwehrangehörigen bei ihrer Übernahme in die Al-tersabteilung die Dienstkleidung belassen und ihnen das Recht verleihen, die Dienstkleidung bei offiziellen Anlässen der Feuerwehr zu tragen.



§ 8
Ehrenmitglieder

1. Der Oberbürgermeister kann auf Vorschlag der Hauptversammlung der Feuerwehr Personen, die sich um das örtliche Brandschutzwesen besondere Verdienste erwor-ben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

2. Der Oberbürgermeister kann auf Vorschlag der Hauptversammlung der Feuerwehr bewährte Wehrführer und Löschbezirksführer nach Beendigung ihrer aktiven Dienst-zeit zu Ehrenwehrführern und Ehrenlöschbezirksführern ernennen.


§ 9
Wehrführer, Löschbezirksführer

1. Es werden gewählt:

a) der Wehrführer und sein Stellvertreter in einer vom Oberbürgermeister einzube-rufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen der Stadt,

b) der Löschbezirksführer und sein Stellvertreter in einer vom Oberbürgermeister einzuberufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen des Löschbe-zirks.

Stimmberechtigt sind nur aktive Feuerwehrangehörige, die der Feuerwehr mindes-tens drei Monate angehören.

2. Zum Wehrführer und Löschbezirksführer sowie zu deren Stellvertretern können nur aktive Feuerwehrangehörige gewählt werden. Gewählt wird durch geheime Abstim-mung. Wahlleiter ist der Oberbürgermeister. Im übrigen gilt § 46 des Kommunal-selbstverwaltungsgesetzes entsprechend. Zeitpunkt und Tagesordnung der Haupt-versammlung sind den Feuerwehrangehörigen spätestens zehn Tage vor der Ver-sammlung bekanntzugeben.
3. Der Wehrführer und der Löschbezirksführer haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amts-zeit bis zur Bestellung der Nachfolger weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, führt die Feuerwehr bis zur Bestellung des Nachfolgers der jeweilige Stellvertreter. Ist dies ebenfalls nicht möglich, führt die Feuerwehr bis zur Bestellung des Nachfolgers der ranghöchste und dienstälteste Feuerwehrangehörige.

4. Dem Wehrführer und dem Löschbezirksführer obliegen die ihnen durch das Brand-schutzgesetz übertragenen Aufgaben. Sie haben insbesondere

a) die erforderlichen Übungen festzusetzen und dem Oberbürgermeister rechtzeitig anzuzeigen,
b) auf die Teilnahme an Schulungslehrgängen hinzuwirken,
c) im Löschbezirk die Tätigkeit des Kassenführers sowie des Geräte- und Atemschutzgerätewartes zu überwachen,
d) die erforderlichen Aufzeichnungen und Berichte über die Feuerwehrtätigkeit zu veranlassen,
e) an Dienstbesprechungen teilzunehmen und dem Oberbürgermeister hierüber zu berichten,
f) die Brandschutzeinrichtungen zu beaufsichtigen und festgestellte Mängel abstel-len zu lassen,
g) eine Alarm- und Ausrückeordnung aufzustellen,
h) in Zusammenarbeit mit den Eigentümern, Besitzern oder Betreibern Einsatzplä-ne für solche Gebäude und Einrichtungen aufzustellen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen bei Ausbruch eines Bran-des oder einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine erhöhte Gefahr für Menschen und Sachwerte ausgeht.

5. Die Wehrführer und die Löschbezirksführer werden von ihren Vertretern unterstützt und bei ihrer Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.



§ 10
Schriftführer, Kassenführer, Kassenprüfer,
Gerätewart, Atemschutzgerätewart

1. In jedem Löschbezirk sind auf drei Jahre ein Schriftführer, ein Kassenführer und zwei Kassenprüfer zu wählen.

2. Der Schriftführer hat über die Feuerwehrversammlungen und die Hauptversammlun-gen jeweils eine Niederschrift zu fertigen und, mit Ausnahme der Einsatzberichte, die schriftlichen Arbeiten zu erledigen, die im Löschbezirk anfallen.

3. Der Kassenführer hat die Feuerwehrkasse zu verwalten und über die Kassenge-schäfte Buch zu führen. Zahlungen darf er nur aufgrund schriftlicher Auszahlungsan-ordnungen des Löschbezirksführers leisten. Der Kassenführer kann neben der Feu-erwehrkasse die Kameradschaftskasse verwalten.

4. Die Kassenprüfer haben die Feuerwehrkasse jährlich einmal zu prüfen.

5. In jedem Löschbezirk sind auf Vorschlag des Löschbezirksführers vom Wehrführer im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister ein Geräte- und Atemschutzgeräte-wart zu bestellen.

6. Der Geräte- und Atemschutzgerätewart haben die erfolgreiche Teilnahme der nach Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) erforderlichen Lehrgänge nachzuweisen. Für die Tätigkeit der Geräte- und Atemschutzgerätewarte in der Stadt erläßt der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister eine besondere Dienstanweisung, der die Geräteprüfordnung zugrunde zu legen ist.

7. Die Stadt kann dem Geräte- und Atemschutzgerätewart eine angemessene pau-schale Entschädigung gewähren.


§ 11
Feuerwehrversammlung

1. Unter dem Vorsitz des Löschbezirksführers findet jährlich mindestens eine ordentli-che Versammlung im Löschbezirk statt, der wichtige Feuerwehrangelegenheiten, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen sind. Bei der ersten Versammlung nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres hat der Löschbezirksführer einen Bericht über das abgelau-fene Jahr und der Kassenführer einen Kassenbericht zu erstatten. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Kassenführers.

2. Die Versammlung wählt den Kassenführer, die Kassenprüfer und den Schriftführer.

3. Die ordentliche Versammlung wird vom Löschbezirksführer einberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Wehrführer spätestens zehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. Der Löschbezirksführer muß binnen vier Wochen eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Feuerwehrangehörigen dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

4. Zu wichtigen, die Aufgaben der Löschbezirke übergreifenden Feuerwehrangelegen-heiten kann der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister eine Ver-sammlung mehrerer Löschbezirke oder der gesamten Feuerwehr einberufen.

5. Stimmberechtigt in der Versammlung sind die aktiven Feuerwehrangehörigen, sofern sie der Feuerwehr mindestens drei Monate angehören. Für die Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Versammlung gelten die Vorschriften des Kommunal-selbstverwaltungsgesetzes entsprechend.



§ 12
Feuerwehrkasse

1. Der Löschbezirk richtet eine Feuerwehrkasse ein, der folgende Einnahmen zuflie-ßen:

a) Zuwendungen der Stadt zur Pflege des Gemeinschaftsgedankens,
b) Vergütungen für Brandsicherheitswachen, sofern diese nicht den Feuerwehran-gehörigen, die den Wachdienst geleistet haben, unmittelbar zugeführt werden.

2. Die Feuerwehrkasse ist jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern zu prü-fen.


Abschnitt II
Rechte und Pflichten

§ 13
Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen

1. Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten im Rahmen der Auf-gaben der Feuerwehr zu befolgen.

2. Die Angehörigen der Feuerwehr sind berechtigt, mit Genehmigung des Wehrführers bei besonderen Anlässen auch außerhalb des Dienstes die Feuerwehrdienstkleidung zu tragen.

3. Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben eine Abwesenheit vom Wohnsitz von länger als zwei Wochen dem Löschbezirksführer oder dessen Stellvertreter anzuzei-gen.

4. Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr haben Anspruch auf kostenfreie Gestellung der Feuerwehr-Dienstkleidung gemäß den jeweils gelten-den Vorschriften über die Bekleidung und Ausrüstung der Feuerwehren sowie der Unfallverhütungsvorschriften.

5. Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr sind über die Ein-haltung der Unfallverhütungsvorschriften für die Feuerwehren beim Eintritt und da-nach jährlich zu belehren. Sie haben sich durch Unterschrift zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu verpflichten.

6. Im Feuerwehrdienst erlittene Unfälle und Krankheiten sind unverzüglich dem Oberbürgermeister anzuzeigen und in das Verbandbuch einzutragen.



Abschnitt III
Dienstbetrieb der Feuerwehr


§ 14
Alarm und Ausrücken

Der Alarm wird nach den Vorschriften der Alarm- und Ausrückeordnung ausgelöst. Die Alarm- und Ausrückeordnung ist dem Oberbürgermeister zur Genehmigung vorzulegen und danach der Kreiseinsatzzentrale bekanntzugeben.


§ 15
Pflichten des technischen Einsatzleiters

1. Der zuerst an der Schadensstelle eintreffende Einheitenführer hat als technischer Einsatzleiter unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Mensch zu retten, Tiere und Sachen zu bergen und den Brand auf den vorgefundenen Herd zu beschränken; hierbei hat er darauf zu achten, dass durch die Tätigkeit der Feuer-wehr kein vermeidbarer Schaden entsteht.

2. Der technische Einsatzleiter hat den Wehrführer unverzüglich über die Kreiseinsatz-zentrale zu unterrichten und ihm zur Lage zu berichten. Der Wehrführer unterrichtet den Oberbürgermeister. Je nach Gefahrenlage hat der Wehrführer den Brandinspek-teur und dieser den Landesbrandinspekteur zu unterrichten.

3. Die nachfolgenden Feuerwehreinheiten sind durch den technischen Einsatzleiter an der Einsatzstelle einzuweisen. Sie erhalten von ihm den Einsatzbefehl. Bei Einsätzen mit längerer Einsatzdauer ist eine technische Einsatzleitung ("TEL") einzurichten und kenntlich zu machen.

4. Der technische Einsatzleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich nach Eintreffen der Feuerwehr alle zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung nicht unbedingt erforderli-chen Personen von der Einsatzstelle entfernen. Feuerwehrfremde Personen sollen nur in Notfällen für leichte Aufgaben eingesetzt werden.

5. Über den Verlauf des Einsatzes fertigt der Einsatzleiter einen Einsatzbericht und legt diesen unverzüglich dem Wehrführer zur Weiterleitung an den Oberbürgermeister vor.



§ 16
Pflichten der Einheitenführer

1. Die Führer nachrückender Feuerwehreinheiten haben sich beim technischen Einsatzleiter zu melden. Er entscheidet über das Abrücken der Einheiten. Die Einhei-tenführer melden sich vor dem Abrücken bei ihm ab.

2. Die Einheitenführer sind dem technischen Einsatzleiter dafür verantwortlich, dass alle Personen, die bei der Gefahrenabwehr eingesetzt werden, so ausgerüstet sind, wie dies für die einzelnen Dienstleistungen die Dienstvorschriften für den Feuerwehrdienst, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, vorschreiben. Diese Vor-schriften sind insbesondere bei dem Einsatz feuerwehrfremder Personen zu beach-ten.



§ 17
Aufräumungsarbeiten

1. Einsatzstellen sind nur soweit zu säubern und aufzuräumen, dass keine Gefahr des Einsturzes oder des Ausbruches eines neuen Brandes besteht. Weitergehende Ar-beiten auf Anforderungen des Geschädigten sind gebührenpflichtig.

2. Bei Aufräumungsarbeiten ist auf die Feststellung der Entstehungsursache zu achten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Spuren verwischt oder vernichtet werden, die zur Aufklärung der Entstehungsursache dienen können.

3. Gebäudeteile dürfen nachträglich nur bei dringender Notwendigkeit und nach Maß-gabe der Entscheidung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde niedergelegt werden.



§ 18
Brandwachen

1. Brandwachen werden nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters gestellt. Werden sie auf Anforderung des Geschädigten gestellt, obwohl sie nicht erforderlich sind, ist die Gestellung gebührenpflichtig.

2. Die Brandwache ist mit den erforderlichen Geräte und Mitteln auszurüsten.

3. Die Brandwache beginnt mit dem Abrücken der zuletzt die Brandstelle verlassenden Feuerwehreinheit. Die Beendigung der Brandwache wird vom Einsatzleiter angeord-net.

4. Die Brandwache hat alle Maßnahmen zu treffen, die ein Wiederaufleben des Bran-des verhindern.


§ 19
Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

Die Führer der eingesetzten Einheiten haben nach dem Einrücken die Einsatzbereit-schaft unverzüglich wiederherzustellen.

Abschnitt IV
Schlußvorschriften

§ 20
Inkrafttreten

Diese Brandschutzsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Feuerschutzordnung der Kreisstadt Saarlouis vom 19.12.1975, zuletzt geändert durch II. Nachtragssatzung vom 10.09.1987, tritt gleichzeitig außer Kraft.


Saarlouis, den 10.07.1992

Der Oberbürgermeister
der Kreisstadt Saarlouis

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